OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2013
6 W 150/13
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Alt. 1; RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 1; GKG-KV Nr. 1812;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/10

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussEntstehung der TerminsgebührGeltendmachung der Terminsgebühr durch den Hauptbevollmächtigten bei Auftreten eines anderen Anwalts in Untervollmacht im Termin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 6 W 150/13

DRsp Nr. 2023/9760

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Entstehung der Terminsgebühr Geltendmachung der Terminsgebühr durch den Hauptbevollmächtigten bei Auftreten eines anderen Anwalts in Untervollmacht im Termin

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren sind zu erstatten, wenn sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überschreiten. Auch wenn ein anderer Rechtsanwalt im Termin aufgetreten ist, kann der Hauptbevollmächtigte die Kosten selbst im Kostenfestsetzungsantrag geltend machen, wenn insgesamt keine Mehrkosten entstehen. Eine zusätzliche Kostenberechnung durch den im Termin auftretenden Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - II. Instanz - des Landgerichts Neuruppin vom 04. September 2013 - 1 O 69/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.02.2013 - 11 U 20/12 - sind von der Klägerin an Kosten der zweiten Instanz

840,14 €

(achthundertvierzig und 14/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.03.2013 an die Beklagte zu erstatten.

Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.