OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.12.2020
9 W 18/20
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 154/17

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung von Gerichtskosten gegen eine prozesskostenhilfeberechtigte ParteiProzessuale Kostenerstattungspflicht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 9 W 18/20

DRsp Nr. 2022/970

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine prozesskostenhilfeberechtigte Partei Prozessuale Kostenerstattungspflicht

Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags voraus; die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nicht. Orientierungssatz 1. Zwar ist eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt indes die Verpflichtung bestehen, die dem Gegner entstandenen Kosten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören, entsprechend der Kostengrundentscheidung zu erstatten. Diese Kosten können somit gegen die Prozesskostenhilfepartei festgesetzt werden. 2. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst nicht den Fall, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, deshalb Kostenschuldner ist, weil sie die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat. Auf den Übernahmeschuldner ist § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht, auch nicht analog anwendbar.