OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.09.2022
4 P 2/19 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1-2;

Sofortiges Anerkenntnis eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 4 P 2/19 EK

DRsp Nr. 2022/15286

Sofortiges Anerkenntnis eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2022 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die vom Kläger am 5. April 2019 erhobene Klage gegen eine dienstliche Beurteilung seines Dienstherrn. Mit Schreiben vom 6. April 2021 und 11. Januar 2022 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht jeweils eine Verzögerungsrüge. Der Klage wurde durch Urteil der zuständigen Einzelrichterin vom 20. Januar 2022 stattgegeben.

Am 13. Juni 2022 hat der Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer des Dienstrechtsstreits erhoben. Das insgesamt 33 Monate dauernde Gerichtsverfahren sei zumindest in einem Umfang von 12 Monaten unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen. Er hat deshalb beantragt,