Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2009 -
1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,
2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden,
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