LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2010
10 Sa 146/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 28 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 219/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Auskunftsklage der Sozialkasse gegen baugewerbliche Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 146/10

DRsp Nr. 2011/3659

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Auskunftsklage der Sozialkasse gegen baugewerbliche Arbeitgeberin

Eine Klage der ZVK-Bau gegen einen baugewerblichen Arbeitgeber auf Erteilung konkreter Auskünfte hinsichtlich "sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer ist hinreichend bestimmt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2009 - 8 Ca 219/09 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,

2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden,