LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2010
12/18 Sa 1479/08
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AEntG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; VTV Bau § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3619/04

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Anspruch der Sozialkasse auf Mindestbeiträge bei Errichtung des litauischen Pavillons auf der EXPO Hannover durch ausländisches Bauunternehmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 12/18 Sa 1479/08

DRsp Nr. 2011/7755

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Anspruch der Sozialkasse auf Mindestbeiträge bei Errichtung des litauischen Pavillons auf der EXPO Hannover durch ausländisches Bauunternehmen

Ein ausländische Bauunternehmen, das in den Monaten Januar und Februar 2000 im Auftrag des eigenen (ausländischen) Wirtschaftsministeriums den litauischen Pavillon auf der EXPO in Hannover errichtet und dabei ausschließlich entsandte Arbeitnehmer eingesetzt und im Kalenderjahr 2000 überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt hat, ist gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG, 18 Abs. 1 VTV Bau verpflichtet, für die Monate Januar und Februar 2000 Beiträge zur Sozialkasse des Baugewerbes in Form von Mindestbeiträgen zu entrichten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2008 - 7 Ca 3619/04 - teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.960,54 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AEntG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; VTV Bau § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum A im Baugewerbe für die Monate Januar und Februar 2000.