LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.08.2010
10 Sa 2013/09
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3212/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; baugewerbliche Tätigkeit bei Montage von Hochfrequenzkabinen in Modulbauweise

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 2013/09

DRsp Nr. 2011/1540

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; baugewerbliche Tätigkeit bei Montage von Hochfrequenzkabinen in Modulbauweise

Die Montage von Hochfrequenzkabinen in Modulbauweise ist eine baugewerbliche Tätigkeit und unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 sowie § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Oktober 2009 - 4 Ca 3212/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen und im Rahmen einer Widerklage über einen Beitragsrückzahlungsanspruch der Beklagten.