LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.07.2010
18 Sa 698/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 18; VTV Bau § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 62389/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Verlegung von Kunststoffkabelkanälen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 698/10

DRsp Nr. 2011/6584

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Verlegung von Kunststoffkabelkanälen

1. Die Herstellung von oberirdischen Kabelkanälen aus glasfaserverstärktem Kunststoff, in die Signalkabel für die Deutsche Bundesbahn verlegt werden, gehört zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV Bau. 2. Tiefbau ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Zweig der Bautechnik, der das Errichten von Bauwerken zu ebener Erde sowie in und unter der Erde umfasst, wozu insbesondere die Arbeiten des Straßen-, Eisenbahn-, des Erd- und Grundbaus, des Wasserbaus und der Abwässerbeseitigung rechnen; Kabelleitungstiefbauarbeiten sind demgemäß Tiefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen, während allein die Verlegung der Kabel nicht dazu rechnet.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2010 - 61 Ca 62389/09 - abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

27.875,12 EUR

(siebenundzwanzigtausendachthundertfünfundsiebzig 12/100)

zu zahlen.