LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2009
18 Sa 242/09
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; VTV-Bau § 1 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3950/07

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Mitgliedsbetriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 242/09

DRsp Nr. 2010/1576

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Mitgliedsbetriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie

Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 erfasst Mitgliedsbetriebe des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. (HDH), deren Tätigkeit unter einen der in Anhang 1 der Maßgaben angeführten fachlichen Geltungsbereiche fällt, ohne dass es sich bei diesem Betrieb um einen Industriebetrieb handeln muss. Es genügt, dass Produkte aus Holz, Kunststoff o.ä nicht nur montiert, sondern auch hergestellt werden. Eine Herstellung findet auch statt, wenn die Holz - oder Kunststoffplatten nicht selbst produziert, sondern nur verarbeitet werden. Abweichung von LAG Frankfurt/Main Urteil vom 27.03.2009 - 10 Sa 1737/08 - Revision unter - 10 AZR 463/09).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abgeändert.