LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.2010
18 Sa 1459/08
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 247/07

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründete Auskunftsklage bei Lagerhaltung von Baumaterialien

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 1459/08

DRsp Nr. 2011/1555

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründete Auskunftsklage bei Lagerhaltung von Baumaterialien

Die Lagerhaltung von Baumaterialien, welche nicht durch eigene Arbeitnehmer verbaut werden, kann nicht als "Nebenarbeit" einer baugewerblichen (Haupt-)tätigkeit zugeordnet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass Subunternehmer vor Ort eingewiesen, angewiesen und kontrolliert werden und die Materialien zum Verbau durch verschiedene Nachunternehmer auf verschiedenen Baustellen bestimmt sind. (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 -).

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Juli 2008 - 7 Ca 247/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Erteilung von Auskünften durch den Beklagten um die Berechtigung des dadurch erledigten Auskunftsbegehrens für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007.

Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.