LG Koblenz, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 4/17
OLG Koblenz, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1240/17
Spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer angebotenen Fertigpackung; Einordnung von Kaffeepulver enthaltenden Kaffeekapseln als Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV
BGH, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 85/18
DRsp Nr. 2019/5869
Spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer angebotenen Fertigpackung; Einordnung von Kaffeepulver enthaltenden Kaffeekapseln als Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV
a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten.b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.d) Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.e) Bei Verstößen gegen § Abs. trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 , GRUR 2019, Rn. 32 - Jogginghosen).
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