Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock erklärt sich für unzuständig und verweist das Berufungsverfahren an den hiesigen 7. Zivilsenat.
Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Parteien gem. § 281 ZPO an den gem. § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. Abschnitt B.VII.a des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Spezialsenat des Oberlandesgerichts für Streitigkeiten aus Bauverträgen.
§ 281 ZPO ist im Verhältnis zwischen Spruchkörpern mit einer Spezialzuständigkeit gem. § 72a GVG oder § 119a GVG und anderen Spruchkörpern desselben Gerichts entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 -
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