OLG Rostock - Beschluss vom 19.10.2023 (3 U 113/21)
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock erklärt sich für unzuständig und verweist das Berufungsverfahren an den hiesigen 7. Zivilsenat. Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Parteien gem. § 281 ZPO an den [...]