OLG Rostock - Beschluss vom 21.11.2023
17 Verg 3/23
Normen:
GWB § 173 Abs. 1; GWB § 111 Abs. 3; GVG § 17a; VorpBoddenNatPV,MV § 7 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
IBR 2024, 85
VS 2024, 7
NZBau 2024, 181
VergabeR 2024, 155

Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts im Falle der Verpachtung landeseigener Flächen zum Betrieb eines Campingplatzes; Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg erfolgt nach der Form des staatlichen Handelns.

OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 17 Verg 3/23

DRsp Nr. 2024/1565

Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts im Falle der Verpachtung landeseigener Flächen zum Betrieb eines Campingplatzes; Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg erfolgt nach der Form des staatlichen Handelns.

1. Beabsichtigt die öffentliche Hand im Zusammenhang mit einer - per se nicht dem Vergaberecht unterliegenden - Verpachtung eines Grundstücks zugleich die Beschaffung von Leistungen, kann das Kartellvergaberecht allenfalls dann Anwendung finden, wenn der Wert dieser Leistungen den Schwellenwert übersteigt. 2. Ist der Vergaberechtsweg nicht eröffnet, kann der Vergabesenat das Verfahren entsprechend § 17a GVG in den zuständigen Rechtsweg verweisen, wenn der Antragsteller sein Rechtschutzziel in diesem Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 und Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11). 3. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg erfolgt nach der Form des staatlichen Handelns. Grundrechtsbindungen, die die öffentliche Hand in besonderer Weise treffen, führen nicht zur Einordnung als Verwaltungsstreit (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9-20). 4. Im Fall der Verweisung kommt eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht in Betracht.

Tenor