OLG Rostock - Beschluss vom 06.03.2023
3 W 25/23
Normen:
ZPO § 3; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 364/21

Streitwert eines Baurechtsstreits nach Übergang um Vorschuss- zum SchadensersatzanspruchVoraussetzungen der Addition der geltend gemachten Beträge

OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 3 W 25/23

DRsp Nr. 2023/11561

Streitwert eines Baurechtsstreits nach Übergang um Vorschuss- zum Schadensersatzanspruch Voraussetzungen der Addition der geltend gemachten Beträge

Ein Vorschuss- und ein Schadensersatzanspruch aufgrund Werksvertragsrecht stellen, soweit sie auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, keine unterschiedlichen Streitgegenstände. Der Übergang vom Vorschussanspruch zum Schadensersatz und umgekehrt stellt daher keine Klageänderung dar. Aus diesem Grund sind bei der Streitwertbemessung die Ansprüche nicht zu addieren, sondern nur einmal in Ansatz zu bringen.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.01.2023 abgeändert und der Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung eines Kostenvorschusses zwecks Ertüchtigung eines Fundaments in Höhe von 6.000,00 € beantragt. Später hat er hiervon Abstand genommen und stattdessen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € beantragt.