OLG Koblenz - Urteil vom 09.03.2023
2 U 63/22
Normen:
UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG § 9; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 650b Abs. 2; BGB § 650c; BGB § 309 Nr. 13 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 161/21

Verwendung Klauseln in Bauverträgen mit VerbrauchernVorliegen von AGB bei Klauseln in BauverträgenUnangemessene Benachteiligung Vertragspartner durch AGB in Bauverträgen

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 2 U 63/22

DRsp Nr. 2023/16151

Verwendung Klauseln in Bauverträgen mit Verbrauchern Vorliegen von AGB bei Klauseln in Bauverträgen Unangemessene Benachteiligung Vertragspartner durch AGB in Bauverträgen

Bei formularmäßigen Klauseln in Bauverträgen mit Verbrauchern handelt es sich um AGB, sodass die entsprechenden Regelungen des BGB zu allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Insbesondere ist damit auch zu prüfen, inwieweit im Einzelfall durch die Regelungen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 2022, Az. 10 O 161/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 85.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG § 9; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 650b Abs. 2; BGB § 650c; BGB § 309 Nr. 13 Buchst. b);

Gründe

I.