OLG Celle - Urteil vom 06.09.2019
13 U 69/18
Normen:
VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3/18

Spezifische gesundheitsbezogene AngabeZugelassener Health Claim

OLG Celle, Urteil vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 13 U 69/18

DRsp Nr. 2019/16133

Spezifische gesundheitsbezogene Angabe Zugelassener Health Claim

1. Die Werbung mit der Aussage "kein zugesetzter Zucker" stellt eine nährwertbezogene Angabe dar, die gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO i.V.m. deren Anhang verstößt, wenn dem Produkt Honig zum Süßen zugesetzt ist. 2. Bei der Aussage "Honig lässt den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen als Industriezucker, ein deutlich niedrigerer glykämischer Index als bei raffiniertem Zucker ist die Folge" handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die keinem zugelassenen Health Claim entspricht. Insbesondere kann sich die Verwenderin insoweit nicht auf einen Claim für Fructose stützen, weil gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, juris Rn. 53 ff.).