Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat - vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte betreibt in K. eine gewerberechtlich angemeldete Schank- und Speisewirtschaft unter der Bezeichnung "S. Café", in der sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-Terminals befinden. Der Kläger bringt vor, diese seien innerhalb derselben Räumlichkeiten der Gaststätte aufgestellt oder angebracht.
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