BGH - Urteil vom 13.07.2023
I ZR 152/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
CR 2023, 615
GRUR 2023, 1299
ITRB 2023, 257
MDR 2023, 1260
MMR 2023, 751
NJW 2023, 3361
WRP 2023, 1083
ZUM 2023, 702
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 16274/19
OLG München, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 6754/20

Stadtmarketing und Tourismusförderung als zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommune mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse; Zulässigkeit einer Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation als fiskalisch motivierte Randnutzung; Bestimmung einer zulässigen Randnutzung

BGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen I ZR 152/21

DRsp Nr. 2023/9586

Stadtmarketing und Tourismusförderung als zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommune mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse; Zulässigkeit einer Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation als fiskalisch motivierte Randnutzung; Bestimmung einer zulässigen Randnutzung

a) Zu der mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Kommune gehören grundsätzlich auch das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.b) Eine Anzeigenwerbung ist in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnutzung zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Annextätigkeit eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).