OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2018
2 D 80/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; DSchG NRW § 3 Abs. 1 S. 2; DSchG NRW § 3 Abs. 4; DSchG NRW § 9 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1; BauO NRW § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1634
DÖV 2019, 76

Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans zum Ausbau einer Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (hier: Weingartenstraße); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Schutzes vor Lärmbeeinträchtigungen; Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals (hier: Fabrikantenvilla und Remisengebäude)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 D 80/16.NE

DRsp Nr. 2018/12617

Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans zum Ausbau einer Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (hier: Weingartenstraße); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Schutzes vor Lärmbeeinträchtigungen; Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals (hier: Fabrikantenvilla und Remisengebäude)

Ein Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig, wenn er in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, seine textlichen und zeichnerischen Festsetzungen hinreichend bestimmt sind und der Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.