Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans zum Ausbau einer Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (hier: Weingartenstraße); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Schutzes vor Lärmbeeinträchtigungen; Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals (hier: Fabrikantenvilla und Remisengebäude)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 D 80/16.NE
DRsp Nr. 2018/12617
Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans zum Ausbau einer Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (hier: Weingartenstraße); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Schutzes vor Lärmbeeinträchtigungen; Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals (hier: Fabrikantenvilla und Remisengebäude)
Ein Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig, wenn er in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, seine textlichen und zeichnerischen Festsetzungen hinreichend bestimmt sind und der Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7BauGB verstößt.Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.