OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2015
10 D 92/13.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3;

Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bezweckend die bauliche und funktionale Aufwertung eines Stadtzentrums; Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Bestimmung des erforderlichen Maßes der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Gerechte Abwägen der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 10 D 92/13.NE

DRsp Nr. 2016/1806

Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bezweckend die bauliche und funktionale Aufwertung eines Stadtzentrums; Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Bestimmung des erforderlichen Maßes der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Gerechte Abwägen der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander

1. Es hat keine planungsrechtliche Relevanz, ob die zulässigen Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums künftig mehr durch Fachmärkte oder mehr durch sonstige Einzelhandelsgeschäfte genutzt werden. Entscheidend ist, dass etwa eine Nutzung ausschließlich durch einen oder wenige Fachmärkte mit gleichen oder ähnlichen Sortimenten, zum Beispiel nur mit Möbeln, ausgeschlossen ist, denn der Begriff des Einkaufszentrums lässt eine solche Nutzungsstruktur nicht zu, sondern setzt eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe voraus. Daraus, dass die Gemeinden berechtigt sind, in Sondergebieten für Einkaufszentren die Zweckbestimmung und die Art der baulichen Nutzung über den Begriff des Einkaufszentrums hinaus zu konkretisieren und damit die zulässigen Nutzungen näher einzuschränken, folgt nicht, dass ein Rat zu solchen weitergehenden Nutzungseinschränkungen gezwungen ist, um das Vorhaben ausreichend zu konkretisieren.