OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2015
2 D 41/14.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 -5 und Nr. 7c; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 30; BauGB § 34; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR
ZfBR 2016, 591

Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach der Grundkonzeption der Gemeinde; Abwägungsgebot der Bauleitplanung und Festsetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 2 D 41/14.NE

DRsp Nr. 2016/582

Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach der Grundkonzeption der Gemeinde; Abwägungsgebot der Bauleitplanung und Festsetzungen

1. Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2 a) VwGO müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen. Sie müssen so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene kann sich darauf beschränken, in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen.2. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB sind regelmäßig nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 S. 1 setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.