VG München, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 09.1759
Städtebauliche Rechtfertigung von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten bei einer ausschließenden kommunalen Planung zur Sicherstellung der Versorgung mit Mobilfunkleistungen von anderen Standorten im Gemeindegebiet als von Wohngebieten; Begründung eines Ausschlusses von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten mittels einer Berufung auf rechtlich irrelevante Immissionsbefürchtungen; Möglichkeit des Ausschlusses einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen in Baugebieten; Beachtlichkeit einer Veränderungssperre für ein bauplanungsrechtlich relevantes, verfahrensfreies Vorhaben trotz Inkrafttreten der Veränderungssperre während der Bauausführung; Anspruch eines Bauherrn auf Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bei einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen
VGH Bayern, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 1 BV 10.1332
DRsp Nr. 2011/3109
Städtebauliche Rechtfertigung von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten bei einer ausschließenden kommunalen Planung zur Sicherstellung der Versorgung mit Mobilfunkleistungen von anderen Standorten im Gemeindegebiet als von Wohngebieten; Begründung eines Ausschlusses von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten mittels einer Berufung auf rechtlich irrelevante "Immissionsbefürchtungen"; Möglichkeit des Ausschlusses einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen in Baugebieten; Beachtlichkeit einer Veränderungssperre für ein bauplanungsrechtlich relevantes, verfahrensfreies Vorhaben trotz Inkrafttreten der Veränderungssperre während der Bauausführung; Anspruch eines Bauherrn auf Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bei einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen
1. Einer kommunalen Planung, die Mobilfunkanlagen in Wohngebieten ausschließen möchte, soweit deren Versorgung mit Mobilfunkleistungen von anderen Standorten im Gemeindegebiet aus sichergestellt werden kann, fehlt die städtebauliche Rechtfertigung nicht deswegen, weil sie sich ausschließlich auf rechtlich irrelevante "Immissionsbefürchtungen" stützen würde.
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