BVerwG - Beschluß vom 16.02.2001
4 BN 55.00
Normen:
BauGB §§ 140, 162 Abs. 1 S. 1, § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 S. 1, § 169 Abs. 1, § 180 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
UPR 2002, 25
Vorinstanzen:
I. VGH Kassel - Urteil vom 31.05.2000 - VGH 3 N 1250/99 ,

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes öffentliches Interesse; erhöhter Bedarf.

BVerwG, Beschluß vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 4 BN 55.00

DRsp Nr. 2001/15886

Städtebaurecht - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes öffentliches Interesse; erhöhter Bedarf.

»1. Neben den in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB benannten Gründen, aufgrund derer die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vom Wohl der Allgemeinheit erfordert werden kann, kommt eine Vielzahl weiterer öffentlicher Interessen in Betracht. 2. Vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, wenn die Maßnahme durch ein dringendes, im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen - wie auch privaten - Interessen überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die danach gebotene Bilanzierung, die zur Annahme eines solchermaßen qualifizierten öffentlichen Interesses führt, ist nicht mit planerischer Abwägung gleichzusetzen. 3. Ob ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB besteht, hat die Gemeinde im Wege einer Prognose unter Ausschöpfung aller ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln. 4. Der Sozialplan, den die Gemeinde gemäß § zur Bewältigung nachteiliger Auswirkungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu erstellen hat, ist nicht Teil der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs gemäß § Abs. Satz 1 .