BVerwG - Urteil vom 29.01.2009
4 C 15.07
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1; BauGB § 11 Abs. 2; VwVfG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 235
BVerwGE 133, 85
BauR 2009, 1275
DVBl 2009, 782
NVwZ 2009, 1109
UPR 2009, 259
ZfBR 2009, 472
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 200/05
VG Hannover, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5928/04

Städtebaurecht: Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch eine einseitige Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags; Umfassende Gesamtwürdigung als Kriterium zur Beruteilung einer Vereinbarkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Vereinbarkeit eines Folgekostenvertrags mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Falle einer Verursachung des Bedarfs für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung; Gesamtkonzeption einer Gemeinde als Beleg für eine städtebauliche Maßnahme als Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete; Voraussetzungen für die Einstufung einer städtebaulichen Maßnahme als Folge eines geplanten Vorhabens; Vereinbarkeit eines gemeindlichen Gesamtkonzepts mit den gesetzlichen Anforderungen

BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 4 C 15.07

DRsp Nr. 2009/11081

Städtebaurecht: Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch eine einseitige Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags; Umfassende Gesamtwürdigung als Kriterium zur Beruteilung einer Vereinbarkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Vereinbarkeit eines Folgekostenvertrags mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Falle einer Verursachung des Bedarfs für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung; Gesamtkonzeption einer Gemeinde als Beleg für eine städtebauliche Maßnahme als Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete; Voraussetzungen für die Einstufung einer städtebaulichen Maßnahme als Folge eines geplanten Vorhabens; Vereinbarkeit eines gemeindlichen Gesamtkonzepts mit den gesetzlichen Anforderungen