BGH - Beschluss vom 16.03.2017
V ZB 150/16
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 100 Abs. 3; ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 69/07
LG Siegen, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 144/16

Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss; Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Ernsthafte Suizidgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen V ZB 150/16

DRsp Nr. 2017/5322

Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss; Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Ernsthafte Suizidgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung

Der Zuschlag ist nicht ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen, wenn eine solche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet oder eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung angeordnet werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.