BGH - Beschluss vom 19.02.2020
IV ZR 343/19
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 3107/17
LG Münster, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 1/19

Statthaftigkeit der als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen IV ZR 343/19

DRsp Nr. 2020/8504

Statthaftigkeit der als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde

Tenor

1.

Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende sofortige Beschwerde, die als solche nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO), gegen den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2.