BGH - Beschluss vom 19.12.2017
I ZB 33/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 2445/16
LG Ravensburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 99/16

Statthaftigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen I ZB 33/17

DRsp Nr. 2018/1175

Statthaftigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 8;

Gründe

Die am 18. Oktober 2017 eingegangene Eingabe des Schuldners ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 66Abs. 8 GKG).

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mehr mit weiteren Antworten in dieser Sache rechnen kann.

Vorinstanz: AG Ravensburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 2445/16