BVerwG - Beschluss vom 19.09.2017
4 B 42.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 42.17

DRsp Nr. 2017/15769

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Das ist hier nicht geschehen.