Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2019 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
1. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus §
2. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Erinnerung des Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2019 mit dem Kassenzeichen 1401800461329 zurückgewiesen worden ist, ist nicht statthaft. Denn nach §
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