Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß §
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