Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig. Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht gemäß §
Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er künftig mit der Bescheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.
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