BGH - Beschluss vom 20.04.2017
IX ZB 106/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 4 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 205/16
OLG Karlsruhe, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 122/16

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht (OLG)

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 106/16

DRsp Nr. 2017/6728

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht (OLG)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 4 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig. Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Daher kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er künftig mit der Bescheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.