BVerwG - Beschluss vom 15.11.2017
4 B 13.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; DSchG § 4 Abs. 3 S. 1; DSchG § 4 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 159/15

Statthaftigkeit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes; Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision durch die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 13.17

DRsp Nr. 2018/435

Statthaftigkeit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes; Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision durch die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts

1. Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes unterliegt für sich genommen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt.