Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2020 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 20. April 2020 abzuändern. Der Senat hat in der Beratung vom 30. April 2020 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist.
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