OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2019
4 E 530/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1397/19

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 4 E 530/19

DRsp Nr. 2019/9584

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.6.2019 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).