BGH - Beschluss vom 10.12.2019
KZR 73/18
Normen:
ZPO 544 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O (Kart) 77/14
OLG Düsseldorf, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 15/17

Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen KZR 73/18

DRsp Nr. 2020/1961

Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde

Tenor

Nachdem die Beklagten zu 4, 5, 6, 9 und 10 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen haben, soweit die hilfsweise erhobenen (Dritt-)Widerklagen in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 teilweise abgewiesen wurden, werden sie im Umfang der Rücknahme dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 19 % und die Beklagten zu 5 und 9 jeweils 21,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 4 und der Widerbeklagten zu 5 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 5 und 9 jeweils 30,5 % und die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 13 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 6 bis 16 einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Widerbeklagten zu 10 - und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Beklagten jeweils 20 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.