BGH - Beschluss vom 20.12.2016
II ZR 249/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/06
KG, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 27/11

Statthaftigkeit einer Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 249/14

DRsp Nr. 2017/1485

Statthaftigkeit einer Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes

Da nach der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des BGH (BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - I ZB 10/15) eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist eine solche nicht statthaft und damit unzulässig. Darüber hinaus wird eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.

Tenor

Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten vom 21. November 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist unzulässig.

1. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und damit unzulässig, da eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15 Rn. 7).