BVerwG - Beschluss vom 17.03.2021
2 B 3.21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 8
DÖV 2021, 643
NVwZ 2021, 1237
NZA 2021, 895
NZA-RR 2021, 320
ZBR 2021, 254
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2331/20
OVG Bremen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 408/20

Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde i.R.e. auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren i.R.d. Bewerbung von Arbeitnehmern und Selbständigen um Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 3.21

DRsp Nr. 2021/5792

Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde i.R.e. auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren i.R.d. Bewerbung von Arbeitnehmern und Selbständigen um Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes

1. Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist im Rahmen eines auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft.2. Der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten.3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben.