GVG § 17a Abs. 4 S. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 8
DÖV 2021, 643
NVwZ 2021, 1237
NZA 2021, 895
NZA-RR 2021, 320
ZBR 2021, 254
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2331/20
OVG Bremen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 408/20
Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde i.R.e. auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren i.R.d. Bewerbung von Arbeitnehmern und Selbständigen um Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes
BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 3.21
DRsp Nr. 2021/5792
Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde i.R.e. auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren i.R.d. Bewerbung von Arbeitnehmern und Selbständigen um Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes
1. Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist im Rahmen eines auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2GG gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft.2. Der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten.3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.