OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.11.2020
2 K 68/18
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 14; BauGB § 16 Abs. 2 S. 2;

Statthaftigkeit eines Fortsetzungfeststellungsantrags im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Satzung über Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung; Falschbezeichnung des Zeitpunts des Inkrafttretens einer Satzung bei Bekanntmachung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 2 K 68/18

DRsp Nr. 2021/1046

Statthaftigkeit eines Fortsetzungfeststellungsantrags im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Satzung über Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung; Falschbezeichnung des Zeitpunts des Inkrafttretens einer Satzung bei Bekanntmachung

1. Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Norm hat.2. Die falsche Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer Satzung in einer Bekanntmachung ist unschädlich. Dies gilt nicht nur für Bebauungspläne, sondern auch für Satzungen über eine Veränderungssperre sowie für Satzungen über die Verlängerung einer Veränderungssperre.3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.4. Eine Negativplanung liegt vor, wenn die (positiven) Zielsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern.