BVerwG - Beschluss vom 19.04.2010
4 VR 2.09
Normen:
BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 6;

Statthaftigkeit eines gegen einen alten Bebauungsplan gerichteten Antrags auf einstweiligen Rechtschutzes trotz rechtswirksamer Ersetzung des alten durch einen neuen Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 4 VR 2.09

DRsp Nr. 2010/7748

Statthaftigkeit eines gegen einen alten Bebauungsplan gerichteten Antrags auf einstweiligen Rechtschutzes trotz rechtswirksamer Ersetzung des alten durch einen neuen Bebauungsplan

Die Anfechtung eines alten Bebauungsplans, der durch einen neuen ersetzt wurde, ist nicht statthaft.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. 67 "Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel", Teilpläne I und II der Antragsgegnerin (als Satzung beschlossen am 20. September 2004) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Eilverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Er ist entweder unstatthaft oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.