OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2020
1 KN 19/19
Normen:
BauGB § 10 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Stellen des Normenkontrollantrags nach Ablauf der Antragsfrist hinsichtlich Zulässigkeit; Bekanntmachung des Bebauungsplans Kampen Süd durch Veröffentlichung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 1 KN 19/19

DRsp Nr. 2020/16354

Stellen des Normenkontrollantrags nach Ablauf der Antragsfrist hinsichtlich Zulässigkeit; Bekanntmachung des Bebauungsplans "Kampen Süd" durch Veröffentlichung

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 31 "Kampen Süd" der Antragsgegnerin vom 22. März 2010 (im Folgenden Bebauungsplan Nr. 31).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks unter der Adresse ... in ... (Flurstück ..., Flur ...) im Gebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut.