OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.03.2022
4 A 154/21
Normen:
BauGB § 196; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; KAG SH § 2; KAG SH § 3 Abs. 1 S. 1; KAG SH § 3 Abs. 8;

Steuerliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts; Bestimmung der Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung durch die steuererhebende Kommune (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 4 A 154/21

DRsp Nr. 2022/7154

Steuerliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts; Bestimmung der Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung durch die steuererhebende Kommune (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab)

1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden.4. Die Heranziehung des in €/m2 ausgedrückten Bodenrichtwerts dient nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes.