BGH - Beschluss vom 12.06.2019
XII ZB 432/18
Normen:
ZPO § 234; ZPO § 236;
Fundstellen:
FamRB 2019, 443
FamRZ 2019, 1634
FuR 2019, 608
MDR 2019, 1149
MDR 2019, 1299
NJW-RR 2019, 1394
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 216/17
OLG München, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 261/18

Stillschweigende Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags in einem Schriftsatz

BGH, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen XII ZB 432/18

DRsp Nr. 2019/11510

Stillschweigende Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags in einem Schriftsatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGHZ 63, 389 = NJW 1975, 928).

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 200.000 €

Normenkette:

ZPO § 234; ZPO § 236;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

Die Antragsgegnerin betreibt gegen den Antragsteller - ihren geschiedenen Ehemann - die Teilungsversteigerung eines gemeinschaftlichen Hofguts. Das Amtsgericht hat die Teilungsversteigerung auf Antrag des Antragstellers für unzulässig erklärt.