OVG Sachsen - Beschluss vom 03.06.2010
1 A 29/09
Normen:
SächsBO § 80 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1109/08

Störerauswahl bei Rückbau eines auf einem Gartengrundstück eines Kleingartenvereins befindlichen Objektes wegen fehlender Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 29/09

DRsp Nr. 2010/12646

Störerauswahl bei Rückbau eines auf einem Gartengrundstück eines Kleingartenvereins befindlichen Objektes wegen fehlender Baugenehmigung

1. Erweist sich als unaufklärbar, ob und wann der von einer Untersagungsverfügung Betroffene eine Baugenehmigung erhalten hat, und ob er dementsprechend aus Gründen der formellen oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten.2. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten ( § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ), wenn die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) zu beseitigen wäre, ansonsten mithin ein "sog. Berufungsfall" geschaffen würde. Mit dem Einschreiten gegen die rechtswidrig errichteten Bauten soll dementsprechend "den Anfängen gewehrt" werden.3. Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind.4. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Satz 1 SächsBO ist das behördliche Einschreiten der "Normalfall".