OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2022
8 C 10278/21.OVG
Normen:
LStrG § 5 Abs. 1 S. 4; LStrG § 11 Abs. 3 S. 1 HS. 1; UmwRG § 6 S. 1 und S. 3;

Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung einer Landesstraße; Abwägung von durch den Bau einer Umgehungsstraße betroffenen Belangen der Landwirtschaft hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 8 C 10278/21.OVG

DRsp Nr. 2022/16597

Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung einer Landesstraße; Abwägung von durch den Bau einer Umgehungsstraße betroffenen Belangen der Landwirtschaft hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe

1. Zur Planrechtfertigung für den Bau der Ortsumgehung einer Landesstraße.2. Zur innerprozessualen Präklusion von Vorbringen nach § 6 UmwRG.3. Zur Abwägung von durch den Bau einer Umgehungsstraße betroffenen Belangen der Landwirtschaft, einschließlich einer (unterstellten) möglichen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LStrG § 5 Abs. 1 S. 4; LStrG § 11 Abs. 3 S. 1 HS. 1; UmwRG § 6 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Landesstraße (L) 455 als Westumgehung der Gemeinde A. im Landkreis Alzey-Worms.