Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb verfahrensfehlerhaft sei, weil das Gericht den Terminsverlegungsantrag seiner Verfahrensbevollmächtigten zu Unrecht abgelehnt habe.
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