OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2020
8 A 11701/19.OVG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 754/19

Streit über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Schuldhafte Terminsversäumung wegen zu spätem Antritt der Anreise; Mündliche Verhandlung trotz Ausbleibens eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten; Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs; Aufleuchten der Motorkontrollleuchte in dem vom Bevollmächtigten benutzten Fahrzeug; Rechtzeitigkeit der Anreise als Anforderung an eine gewissenhafte und sorgfältige Prozessführung; Erheblicher Grund

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 8 A 11701/19.OVG

DRsp Nr. 2020/3903

Streit über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Schuldhafte Terminsversäumung wegen zu spätem Antritt der Anreise; Mündliche Verhandlung trotz Ausbleibens eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten; Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs; Aufleuchten der Motorkontrollleuchte in dem vom Bevollmächtigten benutzten Fahrzeug; Rechtzeitigkeit der Anreise als Anforderung an eine gewissenhafte und sorgfältige Prozessführung; Erheblicher Grund

Zur schuldhaften Terminsversäumung wegen zu spätem Antritt der Anreise (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Oktober 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb verfahrensfehlerhaft sei, weil das Gericht den Terminsverlegungsantrag seiner Verfahrensbevollmächtigten zu Unrecht abgelehnt habe.