OLG Naumburg - Beschluß vom 04.12.2001
1 Verg 10/01
Normen:
GewO §§ 67 69 ; GWB §§ 97 99 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 235
OLGReport-Naumburg 2002, 345
ZfBR 2002, 303
Vorinstanzen:
VK Halle, - Vorinstanzaktenzeichen VK Hal 11/01

Streit über die Anwendbarkeit von Vergaberecht bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession

OLG Naumburg, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 10/01

DRsp Nr. 2003/6916

Streit über die Anwendbarkeit von Vergaberecht bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession

»1. Ist Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften des Vergaberechtsänderungsgesetzes und mithin der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages, so kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, ob die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB bereits festgestellt werden kann. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller die Anwendbarkeit der Vorschriften behauptet (Fortführung von OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2000, 1 Verg 9/00).2. Das Begehren eines Bieters im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer gemäß seiner Sachanträge im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist zumindest dann hinreichend bestimmt i.S. von § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn die Vergabekammer allein über die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages entschieden hat. Es ist dann stets dahin auszulegen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Sachanträge im Verfahren vor der Vergabekammer in sich widersprüchlich sind.