BVerwG - Urteil vom 15.12.2020
10 C 24.19
Normen:
IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 4; VgV § 5 Abs. 2 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 551
NVwZ 2021, 642
NZBau 2021, 342
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 111.15
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 8.17

Streit um den Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung; Keine Verdrängung des Informationsfreiheitsgesetzes durch Vorschriften der Vergabeverordnung nach Abschluss des Vergabeverfahrens; Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV als Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG; Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 10 C 24.19

DRsp Nr. 2021/4231

Streit um den Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung; Keine Verdrängung des Informationsfreiheitsgesetzes durch Vorschriften der Vergabeverordnung nach Abschluss des Vergabeverfahrens; Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV als Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG; Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 4; VgV § 5 Abs. 2 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung.

Der Kläger ist Erfinder. Seit Dezember 2011 hat er mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt sowie über 150 Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben.