VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.11.2020
A 11 S 3308/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
DÖV 2021, 180
FamRZ 2021, 365
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12922/17

Streit um die Ablehnung einer Flüchtlingseigenschaft; Mindestanforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an einen erst kurz vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung eines festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Prozessuale Mitwirkungspflichten eines Prozessbevollmächtigten zur Abwendung einer vom Gericht unbewusst herbeigeführten Gehörsverletzung im Hinblick auf einenerst in den Abendstunden des Vortags bei Gericht eingereichten Verlegungsantrags

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen A 11 S 3308/20

DRsp Nr. 2020/17273

Streit um die Ablehnung einer Flüchtlingseigenschaft; Mindestanforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an einen erst kurz vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung eines festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Prozessuale Mitwirkungspflichten eines Prozessbevollmächtigten zur Abwendung einer vom Gericht unbewusst herbeigeführten Gehörsverletzung im Hinblick auf einenerst in den Abendstunden des Vortags bei Gericht eingereichten Verlegungsantrags

1. Zu den Anforderungen an einen erst kurz vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung eines festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten.2. Bei einem kurz vor einem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag ist der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter gehalten, alle in seiner Sphäre liegenden Möglichkeiten zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verlegungsantrag vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, geprüft und über ihn entschieden werden kann.