BVerwG - Urteil vom 24.06.2020
6 C 3.19
Normen:
TKG § 2 Abs. 2; TKG § 55 Abs. 5 S. 2; TKG § 55 Abs. 10; TKG § 61 Abs. 1; TKG § 61 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44a;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 1
CR 2020, 754
DÖV 2020, 1129
NVwZ 2020, 1672
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4396/18

Streit um die Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen; Klagebefugnis für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur; Umwandlung des Anspruchs eines Mobilfunknetzbetreibers auf Zuteilung einer Frequenz in einen bloßen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren mit Erlass einer Vergabeanordnung; Überprüfung der Auswahl der Vergabeverfahrensart; s Rechtsgrundlage für regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen im Rahmen der Frequenzordnung; Feststellung einer Knappheitssituation

BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 6 C 3.19

DRsp Nr. 2020/13739

Streit um die Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen; Klagebefugnis für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur; Umwandlung des Anspruchs eines Mobilfunknetzbetreibers auf Zuteilung einer Frequenz in einen bloßen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren mit Erlass einer Vergabeanordnung; Überprüfung der Auswahl der Vergabeverfahrensart; s Rechtsgrundlage für regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen im Rahmen der Frequenzordnung; Feststellung einer Knappheitssituation

1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus.2. Die regulatorischen Bereitstellungsentscheidungen ergehen verwaltungsintern, beziehen sich auf Vorfragen von Entscheidungen mit Außenwirkung und werden im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen inzident überprüft.

Tenor